Die Lizenz schützt Saatgut, nicht Sorten.
Mit dem Vertrag findet eine Rechte-Einräumung an dem gleichzeitig übergebenen Material statt. Aus Anlass des Material-Transfers wird ein Vertrag geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten an diesem Material und an allen seinen zukünftigen Entwicklungen regelt. Dabei bezieht sich der Vertrag auch implizit auf die dem Material innewohnenden genetischen Informationen.

Eine Sorte dagegen ist etwas Ideelles und kann nicht Gegenstand einer Material-Übertragungsvereinbarung sein. Insofern hat die open source Lizenz auch einen grundsätzlich anderen Charakter als der Sortenschutz. Über eine Sorte als Bezeichnung von etwas Immateriellen kann rechtlich nur verfügen, wer an dieser Sorte ein geistiges Eigentumsrecht hat. Dieses Sortenschutzrecht kann der Staat verleihen, aber es kann nur Saatgut in Verkehr gebracht werden.

Unabhängig davon kann ein Züchter seine mit der OS-Saatgutlizenz versehene Neuzüchtung nach den Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes auch als Sorte registrieren lassen. Saatgut, dass dann im Katalog des Bundessorten-Amtes als Sorte eingetragen ist, kann dann als solche vermarktet werden.

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